Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.03.1960

Rechtsprechung
   BGH, 02.02.1960 - VIII ZR 43/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,646
BGH, 02.02.1960 - VIII ZR 43/59 (https://dejure.org/1960,646)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1960 - VIII ZR 43/59 (https://dejure.org/1960,646)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1960 - VIII ZR 43/59 (https://dejure.org/1960,646)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1960,646) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 1003
  • MDR 1960, 492
  • JR 1960, 217
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.04.1959 - VII ZR 19/58

    Globalzession. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 02.02.1960 - VIII ZR 43/59
    Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in BGHZ 30, 149?151 ausgeführt, der Grundsatz der Priorität, nach welchem bei mehrfacher Abtretung einer Forderung nur die zeitlich erste wirksam sei, gelte unbestritten bei der Abtretung bereits bestehender Forderungen." Er müsse aber auch für die Abtretung künftiger Forderungen Geltung haben, da es, soweit die Abtretungen sonst an keinen Mängeln litten, kein anderes dem Gesetz und den Erfordernissen der Rechtssicherheit entsprechendes Merkmal gebe, um über die Konkurrenz derselben zu entscheiden« Auf den Surrogationsgrundsatz, wonach an die Stelle des bis zur Weiterveräußerung bestehenden (vorbehaltenen) Eigentums des Lieferers die Kaufpreisforderung des Kunden gegen dessen Abkäufer treten soll, könne die entgegengesetzte Auffassung nicht gestützt werden« Dieser Grundsatz sei im geltenden Recht auf bestimmte Fallgestaltungen beschränkt, zu denen die zu entscheidende nicht gehöre.

    Insoweit sind Rügen von der Revision auch nicht erhoben worden" b) Bedenken gegen die Wirksamkeit des Abtretungsvertrag ges bestehen auch nicht deshalb, weil der Kläger sich durch die Sicherungsabtretung diejenigen künftigen Forderungen gegen die Belegschaftsmitglieder der Zeche H A A hat übertragen lassen, die die Firma R A A euch ihren Lieferanten auf Grund ihrer Einkaufsverträge wegen des dort vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehaltes abtreten mußte" Der Bundesgerichtshof hat in der vorstehend am Anfang des Abschnitts 2 erwähnten Entscheidung (BGHZ 30, 149) eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank als sittenwidrig und nichtig erachtet, so weit sie nach dem Willen der Vertragsparteien auch solche Forderungen umfassen sollte, die der Schuldner seinen Lieferanten auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehaltes künftig ab treten mußte und abgetreten hatte.

  • BGH, 05.01.1955 - IV ZR 154/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.02.1960 - VIII ZR 43/59
    Aus dem Urteil ues IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5 o Januar 1955 - IV ZR 154/54 - = UJW 1955?544 kann entgegen der Meinung der Revision für die Entscheidung der vorliegenden Frage nichts gewonnen werden.
  • BGH, 23.05.1958 - VIII ZR 434/56

    Verlängerter Eigentumsvorbehalt. Ersatzaussonderungsrecht

    Auszug aus BGH, 02.02.1960 - VIII ZR 43/59
    ber" § 46 KO gibt dem Vorbehaltsverkäufer zwar ein Ersatzaussonderungsrecht, wenn die unter Eigentunisvorbehalt verkaufte Ware unbefugt vor der Eröffnung des Konkursverfahrens von dem Gemeinschuldner, oder nach der Eröffnung des Verfahrens vom Konkursverwalter veräußert worden ist und die Gegenforderung noch aussteht oder nach der Eröffnung des Verfahrens zu der Konkursmasse eingezogen worden isto Hierbei hat der Bundesgerichtshof anerkannt, daß der Käufer bei verlängertem EigentumsVorbehalt nicht zur Weiterveräußerung der Y/are befugt sei, wenn sein Abnehmer die Abtretung der PrdilDforderung vertraglich ausgeschlossen habe (BGHZ 27, 306) o A us dieser konkursrechtlichen Gestaltung können jedoch keine Schlüsse für die Beantwortung der Frage nach der Konkurrenz mehrfacher Abtretungen von künftigen Forderungen gezogen werden.
  • BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 11/59

    Vorausabtretung und Konkursanfechtung

    Auszug aus BGH, 02.02.1960 - VIII ZR 43/59
    Lie Revision will auf dieses Urteil ihre Auffassung stützen, daß die zu verschiedenen Zeiten vereinbarten Vorausabtretungen mit der Entstehung der abgetretenen Forderung gleichzeitig wirksam geworden seien und deshalb gleichen Rang genössen" Daß ein Vertrag über Abtretung einer künftigen Forderung mit sei" nem Abschluß und nicht erst mit der Entstehung der Forderung zustande kommt, entspricht jedoch fast einhelliger Ansicht in Schrifttum und Rechtsprechung und wird auch durch das angeführte Urteil nicht in Frage gestellt" fort ist lediglich ausgesprochen, daß, wenn der spätere Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Konkursverfahrens eine künftige Forderung im voraus, abgetreten habe, die Forderung jedoch erst nach der Konkurseröffnung entstehe, der auf der Abtretung beruhende Erwerb der Forderung durch den Zessionär den Konkursgläubigern gegenüber nach § 15 KO unwirksam sei" Die Gründe des Urteils ergeben jedoch im übrigen, daß angenommen wird, eine spätere gegenteilige Verfügung über eine im voraus abgetretene Forderung entbehre der Wirksamkeit, auch wenn die Vorausabtretung sich erst mit der Entstehung der Forderung auswirken könne" Auch dort ist demnach der Grundsatz der Priorität für die Konkurrenz mehrfacher Abtretungen künftiger Forderungen anerkannt" Ähnlich hat der erkennende Senat im Urteil vom 30" Juni 1959 - VIII ZR 11/59 - NJW 1959?1539 ausgeführt, daß bei der Vorausabtretung zum Abschlußtatbestand der Abtretung nicht auch der Forderungsübergang gehöre, dieser vielmehr Wirkung der Abtretungsvereinbarung sei" Hur zur Vollendung des Erwerbes, auf den für die konkursrechtliche Anfechtbarkeit abzustellen sei, gehöre, daß ein Sachverhalt verwirklicht worden sei, durch den die abgetretene künftige Forderung zur Entstehung gekommen sei".
  • BGH, 08.07.1958 - VIII ZR 201/57
    Auszug aus BGH, 02.02.1960 - VIII ZR 43/59
    War der mit dem Kläger geschlossene Sicherungsabtretungsvertrag aber wirksam abgeschlossen, so kann or auch nicht dadurch rückwirkend wieder beseitigt werden, daß die Firma R f l unter Täuschung ihrer Lieferanten mit diesen weitere Abtretungsverträge schloß" Spätere Ereignisse können für die Beurteilung, ob ein Vertragsschluß gegen die guten Sitten verstößt, nur insoweit von Bedeutung sein, als sie zur Zeit des Vertragsschlusses bereits in die Planungen der Parteien einbezogen sind oder Rückschlüsse auf die subjektiven oder objektiven Verhältnisse zur Zeit des Vertragsschlusses erlauben (Urteil des erkennenden Senats vom 8 « Juli 1958 - VIII ZR 201/57 - MDR 1958, 481 = BB 1958, 1222)., Liese Voraussetzungen liegen, wie schon ausgeführt, hier nicht vor".
  • OLG Stuttgart, 20.11.1958 - 2 U 84/58
    Auszug aus BGH, 02.02.1960 - VIII ZR 43/59
    Es bedarf deshalb in diesem Zusammenhang keiner weiteren Auseinandersetzung mit den Bedenken, die im Schrifttum grundsätzlich gegen die Anwendung des § 138 Abs«l BGB bei der Lösung des Interessenkonfliktes zwischen Geld- und Warenkreditgebern erhoben worden sind (Biomeyer, JZ 1959601; Brum by JR 1959, 455; Erman BB 1959, 1109; Dempewolf NJW 1959, 1533 und Betrieb 1959, 1160; Falkenstein, Betrieb 1959, 1245; Reu beck, NJW 1959, 581; Tank, WM 1959, 1446; Wunschei, NJW 1959, 1953).
  • BGH, 10.12.2004 - V ZR 340/03

    Voraussetzungen und Wirksamkeit der Hinterlegung bei Angabe eines weiteren

    a) Da die Hinterlegung nur für den wahren Gläubiger zu einer Erfüllung seiner Verbindlichkeit führt (BGH, Urt. v. 2. Februar 1960, VIII ZR 43/59, NJW 1960, 1003; Urt. v. 8. Dezember 1988, IX ZR 12/88, NJW-RR 1989, 200), ist der Eintritt der schuldbefreienden Wirkung davon abhängig, daß sich der Gläubiger zumindest auch unter den vom Schuldner im Hinterlegungsantrag benannten Empfangsberechtigten befindet (vgl. Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. Aufl., 1994, S. 345, 357; auch OLG Hamburg, SeuffA 60 [1905], Nr. 205).

    Selbst der Verzicht auf sein Rücknahmerecht (§ 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB) hindert den Hinterleger nicht, die sachlich nicht gerechtfertigte Benennung dieser Person im ursprünglichen Hinterlegungsantrag zu widerrufen und ihr dadurch die Eigenschaft eines Beteiligten am Hinterlegungsverfahren zu nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Februar 1960, VIII ZR 43/59, u. v. 8. Dezember 1988, IX ZR 12/88, beide aaO, für den umgekehrten Fall der Nachbenennung eines möglichen Forderungsprätendenten).

  • BGH, 09.11.1978 - VII ZR 54/77

    Sittenwidrigkeit einer Globalzession mit schuldrechtlicher Teilverzichtsklausel

    Ausnahmen sind jeweils nur dann anerkannt worden, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles an der für einen Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB notwendigen verwerflichen Gesinnung der beteiligten Bank fehlt, was aber nur in extrem gelagerten Fällen anzunehmen ist (BGHZ 32, 361, 366; 55, 34, 35; BGH NJW 1960, 1003; 1974, 942; Urteil vom 30. Oktober 1961 - VII ZR 157/60 = WM 1962, 13, 15).

    Für die Frage der Sittenwidrigkeit ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend (BGHZ 7, 111; BGH NJW 1960, 1003; Urteile vom 30. Oktober 1961 - VII ZR 157/60 = WM 1962, 13 und vom 27. Januar 1977 - VII ZR 339/74 = WM 1977, 399 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 09.06.1960 - VII ZR 229/58

    Vorausabtretung durch Erblasser

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 08.12.1988 - IX ZR 12/88

    Begriff der Einziehung; Verzicht auf die Rücknahme einer hinterlegten Geldsumme

    Die Hinterlegung und der Verzicht auf die Rücknahme wirken wie die Erfüllung zugunsten des wahren Gläubigers, selbst wenn dieser erst nach dem Verzicht auf die Rücknahme gegenüber der Hinterlegungsstelle benannt wird (BGH, Urt. v. 2. Februar 1960 - VIII ZR 43/59, NJW 1960, 1003).
  • BGH, 12.11.1970 - VII ZR 34/69

    Sicherungsabtretung von Kundenforderungen

    Ausnahmen sind jeweils nur dann anerkannt worden, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles an der für einen Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB notwendigen verwerflichen Gesinnung der beteiligten Bank fehlte (BGHZ 32, 361, 366 [BGH 09.06.1960 - VII ZR 228/58]; BGH NJW 1960, 1003; WM 1962, 13, 15).
  • BGH, 09.06.1960 - VII ZR 228/58

    Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung an Banken

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 07.03.1974 - VII ZR 148/73

    Wirksamkeit einer zur Sicherung eines Kredits vereinbarten Globalzession

    Die Klägerin gewährte einen laufenden Kredit und finanzierte nicht etwa ein bestimmtes einzelnes Geschäft, wie das in NJW 1960, 1003 der Fall war.
  • BFH, 14.02.1989 - VII R 55/86

    Rückforderung einer an einen Zessionar ausgezahlten Einkommenssteuererstattung -

    Dieser Grundsatz entspricht der allgemeinen Auffassung in der zivilrechtlichen Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH - (vgl. Urteile vom 30. April 1959 VII ZR 19/58, BGHZ 30, 149, 151 f.; vom 2. Februar 1960 VIII ZR 43/59, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1960, 1003; vom 30. Mai 1960 VII ZR 257/59, BGHZ 32, 357; vom 9. Juni 1960 VII ZR 228/58, BGHZ 32, 361, 363; Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. 2/1, 11. Aufl., Stand 1986, § 408 Rdnr. 1; Roth in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 2, 2. Aufl., 1985, § 408 Rdnr. 1), der sich der erkennende Senat anschließt.
  • KG, 21.03.2006 - 13 U 46/05

    Prätendentenstreit im Hinterlegungsverfahren: Schuldbefreiende Hinterlegung bei

    Die Hinterlegung wirkt auch dann schuldbefreiend, wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle den wahren Gläubiger erst nachträglich benennt (BGH NJW-RR 1989, 200; BGH NJW 1960, 1003).
  • BGH, 25.10.1972 - VIII ZR 54/71

    Klage des Konkursverwalters bei Hinterlegung

    Gegen die Annahme, der Konkursverwalter sei berechtigt, die Einwilligung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages zu verlangen, spricht auch, daß die Hinterlegung des streitigen Betrages an der Rechtslage nichts ändert, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Senatsurteil vom 2. Februar 1960 - VIII ZR 43/59 = LM BGB § 378 Nr. 5 = NJW 1960, 1003 = WM 1960, 395).
  • BGH, 06.11.1968 - VIII ZR 15/67

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts -

  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 48/69

    Ermittlung der Rechtmäßigkeit eines verlängerten Eigentumsvorbehalts - Anspruch

  • BGH, 29.01.1969 - VIII ZR 212/66

    Wirksamkeit der Übereignung eines Sicherungsgutes durch vorweggenomme Einigung

  • BGH, 30.10.1961 - VII ZR 157/60

    Rechtsmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 09.03.1960 - V ZR 189/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,625
BGH, 09.03.1960 - V ZR 189/58 (https://dejure.org/1960,625)
BGH, Entscheidung vom 09.03.1960 - V ZR 189/58 (https://dejure.org/1960,625)
BGH, Entscheidung vom 09. März 1960 - V ZR 189/58 (https://dejure.org/1960,625)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1960,625) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 1003
  • MDR 1960, 484
  • WM 1960, 461
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.04.1959 - V ZR 148/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.03.1960 - V ZR 189/58
    In solchem Fall liegt in diesem Antrag, wie im Urteil des Senats vom 22. April 1959 - V ZR 148/57 ~ (WM 1959, 727) dargelegt ist, zugleich der Ablehnungsbescheid.
  • BGH, 13.06.1956 - V ZR 153/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.03.1960 - V ZR 189/58
    In dieser Hinsicht hat der Senat in seinem Urteil vom 18. September 1957 - V ZR 86/56-(S.16 vgl. auch Urteil vom 13- Juni 1956-V ZR 153/54 - NJW 1956, 1273 = LM BGB § 95 Nr. 3) ausgesprochen, daß zwar Kampfanlagen der deutschen V/ehrmacht auf fremdem Grund und Boden grundsätzlich nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Grundstück eingefügt worden seien, daß aber zweifelhaft erscheine, ob dieser Grundsatz unverändert auch für Luftschutzbauten auf gemeindeeigenem Grund gelte.
  • BGH, 19.01.1959 - III ZR 160/57

    Rechtsweg vor den Zivilgerichten

    Auszug aus BGH, 09.03.1960 - V ZR 189/58
    Rach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 19« Januar 1959" III ZR 160/57 - BGHZ 29, 187, 188, 189 - mit Nachweisen) ist für die Frage, ob ein bürgerlicher Rechtsstreit im Sinne des § 13 GVG vorliegt, die rechtliche Natur des Klagebegehrens entscheidend, wie sie sich aus dem zugrunde liegen den Sachverhalt ergibt.
  • BGH, 18.02.1959 - V ZR 11/57

    Autobahnschäden und Allgemeines Kriegsfolgengesetz

    Auszug aus BGH, 09.03.1960 - V ZR 189/58
    Allerdings können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats (Urt. vom 18. Februar 1959 - V ZR 11/57 -in BG-HZ 29, 314 in dem hier in Betracht kommenden Teil nicht abgedruckt, wohl aber WJW 1959, 936 und V/M 1959, 569; vergl. auch VI ZR 4/57 vom 22, September 1959, MDR I960, 42 ;=NJW I960, 95 =n WM 1959, 1346) unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz fallende Ansprüche erst dann (weiter) gerichtlich geltend gemacht werden, wenn die Anmeldestelle ihre Erfüllung abgelehnt hat.
  • BGH, 15.05.1953 - V ZR 109/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.03.1960 - V ZR 189/58
    Aus diesen unter Beweis gestellten Tatsachen sieht die Revision den Schluß, daß das Reich den Luftschutz stollen gebaut habe, e.s der Bauherr gewesen sei und daß die Klägerin nur personelle HilfeStellung geleistet habe, woraus sich der Eigentumserwerb durch das Reich ergebe, Da bei bezieht sich die Revision auch auf das Urteil des Senats vom 15" Mai 1955 - V ZR 109/51-LM LAG § 13 Mr, 4" - 16.
  • BGH, 22.09.1959 - VI ZR 4/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.03.1960 - V ZR 189/58
    Allerdings können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats (Urt. vom 18. Februar 1959 - V ZR 11/57 -in BG-HZ 29, 314 in dem hier in Betracht kommenden Teil nicht abgedruckt, wohl aber WJW 1959, 936 und V/M 1959, 569; vergl. auch VI ZR 4/57 vom 22, September 1959, MDR I960, 42 ;=NJW I960, 95 =n WM 1959, 1346) unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz fallende Ansprüche erst dann (weiter) gerichtlich geltend gemacht werden, wenn die Anmeldestelle ihre Erfüllung abgelehnt hat.
  • BGH, 18.09.1957 - V ZR 86/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.03.1960 - V ZR 189/58
    In dieser Hinsicht hat der Senat in seinem Urteil vom 18. September 1957 - V ZR 86/56-(S.16 vgl. auch Urteil vom 13- Juni 1956-V ZR 153/54 - NJW 1956, 1273 = LM BGB § 95 Nr. 3) ausgesprochen, daß zwar Kampfanlagen der deutschen V/ehrmacht auf fremdem Grund und Boden grundsätzlich nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Grundstück eingefügt worden seien, daß aber zweifelhaft erscheine, ob dieser Grundsatz unverändert auch für Luftschutzbauten auf gemeindeeigenem Grund gelte.
  • BGH, 24.01.2003 - V ZR 175/02

    Entfernung von Fernwärmeleitungen nach Beendigung des Versorgungsvertrages

    Eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums des Klägers wäre nämlich nicht dadurch ausgeschlossen gewesen, daß sich - was demnach keiner Klärung bedarf - sein Eigentum auch auf die Leitung erstreckte (vgl. Senat, BGHZ 40, 18, 22; Urt. v. 9. März 1960, V ZR 189/58, WM 1960, 461, 463).

    Ist es - wie hier - eine Anlage, die fremdes Eigentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Eigentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige, der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat, BGHZ 41, 393, 397; Urt. v. 17. September 1954, V ZR 33/54, LM § 1004 BGB Nr. 14; Urt. v. 9. März 1960, aaO).

  • BGH, 24.01.2003 - V ZR 173/02

    Entfernung von Fernwärmeleitungen nach Beendigung des Versorgungsvertrages

    Eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums des Klägers wäre nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich - was demnach keiner Klärung bedarf - sein Eigentum auch auf die Leitung erstreckt (vgl. Senat, BGHZ 40, 18, 22; Urt. v. 9. März 1960, V ZR 189/58, WM 1960, 461, 463).

    Ist es - wie hier - eine Anlage, die fremdes Eigentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Eigentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige, der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat, BGHZ 41, 393, 397; Urt. v. 17. September 1954, V ZR 33/54, LM § 1004 BGB Nr. 14; Urt. v. 9. März 1960, aaO).

  • BGH, 24.01.2003 - V ZR 172/02

    Entfernung von Fernwärmeleitungen nach Beendigung des Versorgungsvertrages

    Eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums der Kläger wäre nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich - was demnach keiner Klärung bedarf - ihr Eigentum auch auf die Leitung erstreckt (vgl. Senat, BGHZ 40, 18, 22; Urt. v. 9. März 1960, V ZR 189/58, WM 1960, 461, 463).

    Ist es - wie hier - eine Anlage, die fremdes Eigentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Eigentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige, der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat, BGHZ 41, 393, 397; Urt. v. 17. September 1954, V ZR 33/54, LM § 1004 BGB Nr. 14; Urt. v. 9. März 1960, aaO).

  • BGH, 24.01.2003 - V ZR 174/02

    Entfernung von Fernwärmeleitungen nach Beendigung des Versorgungsvertrages

    Eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums der Kläger wäre nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich - was demnach keiner Klärung bedarf - ihr Eigentum auch auf die Leitung erstreckt (vgl. Senat, BGHZ 40, 18, 22; Urt. v. 9. März 1960, V ZR 189/58, WM 1960, 461, 463).

    Ist es - wie hier - eine Anlage, die fremdes Eigentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Eigentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige, der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat, BGHZ 41, 393, 397; Urt. v. 17. September 1954, V ZR 33/54, LM § 1004 BGB Nr. 14; Urt. v. 9. März 1960, aaO).

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 13 OB 350/18

    Aberkennung; ablehnende Entscheidung; Ablehnungsbescheid; abwehrfähig; Anspruch;

    Denn ein Luftschutzstollen ist bereits wegen seiner ausgeschachteten Struktur nicht nur vorübergehend unterhalb des fremden Grundstücks errichtet und wird daher gemäß § 93 BGB zum wesentlichen Bestandteil jenes Grundstücks (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.1960 - V ZR 189/58 -, juris Rn. 34), hat mithin nie im Eigentum des Reichs oder Bundes gestanden; wenngleich sich hierdurch an der Bundeshaftung nichts änderte (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1963, a.a.O., S. 21, Rn. 26 f., unter Aufgabe seiner früheren Auffassung aus dem Urt. v. 9.3.1960, a.a.O., Rn. 34).

    Denn der mit dem klägerischen Begehren geltend gemachte Anspruch (hier: Kontrollmaßnahmen zur Erkundung des Bestehens und des Ausmaßes einer im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG mit einer unmittelbaren Lebens- oder Gesundheitsgefahr durch Steinfall und Nachbruch in der Höhle selbst oder durch Einstürze von Eingängen und Abbrüche an der Erdoberfläche des darüber befindlichen Grundstücks (sog. Tagesbruch) einhergehenden Eigentumsstörung sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ) kann jedenfalls unabhängig von seiner Einstufung als "Reichsverbindlichkeit" (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG) oder als gleichgestellte "Bundesverbindlichkeit aus der Reichserbschaft" (§ 2 Nr. 3 AKG), wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, seiner wahren Natur nach eine Grundlage nur in Vorschriften des Zivilrechts finden, nämlich in § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. zu der von § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG vorausgesetzten Gefahr bei ehemaligen Luftschutzstollen BGH, Urt. v. 9.3.1960, a.a.O., Rn. 31 a.E.).

  • BGH, 19.10.1978 - III ZR 4/77

    Beschädigung eines Volldrehpfluges - Schadensersatz wegen Schäden auf Grund eines

    Der beklagten Bundesrepublik kann daher in dieser Beziehung nichts weiter als ein Untätigbleiben vorgeworfen werden; und die gesetzliche Regelung des § 2 Nr. 3 AKG stellt gerade auf die Fälle eines solchen bloßen Untätigbleibens ab (vgl. BGHZ 29, 314/318; BGH Urteil vom 9. März 1960 - V ZR 189/58 = WM 1960 S. 461/462; Döll, AKG, 1958, Anm. 4 zu § 2).

    Der Begriff der "Handlung" in diesem Sinne ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eng auszulegen; er umfaßt insbesondere nicht ein bloßes Unterlassen (vgl. BGH WM 1960, 461, 462; BGHZ 29, 314/318; Féaux de la Croix a.a.O. § 19 Anm. C 2 b bb S. 244; Ernst/Jung/Kellmereit, AKG, Loseblattausgabe Stand 1970, Anm. 3 d dd zu § 19 AKG; Döll, a.a.O. Anm. 4 b zu § 19 AKG).

  • LG Saarbrücken, 19.05.2016 - 14 S 26/15

    Gemeindehaftpflichtversicherung: Eintrittspflicht für Schadensbeseitigung durch

    "Rechte an einem Grundstück" sind nach dem Sprachgebrauch des BGB nur dingliche Rechte (Staudinger/Joachim Jickeli/Malte Stieper (2012) BGB § 95, Rn. 18; vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1960 - V ZR 189/58, NJW 1960, 1003; Urteil vom 28. Mai 1971 - V ZR 121/68, WM 1971, 940) oder dem gleichgestellte, auf öffentlichem Recht beruhende Nutzungsrechte, wie sie den Versorgungsunternehmen für die Verlegung öffentlicher Versorgungsleitungen regelmäßig eingeräumt sind (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 - VI ZR 229/92, BGHZ 125, 56, 58; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 95 Rn. 6).
  • BGH, 29.06.1965 - V ZR 261/62

    Erforderlichkeit der Erfüllung eines Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren

    Die entsprechende Anmeldung der Klägerin bei der Stadt E. vom 14. Juli 1959 wurde von dieser unter dem 13. Juni 1960 unter Hinweis auf das inzwischen ergangene Urteil des BGH vom 9. März 1960 (NJW 1960, 1003) abgelehnt.

    Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung ohne eigene Stellungnahme von den rechtlichen Erwägungen des Urteils des erkennenden Senats vom 9. März 1960 - V ZR 189/58 - NJW 1960, 1003 leiten lassen, in dem entscheidendes Gewicht auf das Eigentum an dem Luftschutzstollen gelegt ist.

  • BGH, 19.06.1963 - V ZR 226/62

    Allgemeines Kriegsfolgengesetz. Luftschutzstollen

    Das Urteil des erkennenden Senats vom 9. März 1960 V ZR 189/58 (WM 1960, 461 = MDR 1960, 484 = NJW 1960, 1003), beruhte auf der Auffassung, infolge der Handlungsunfähigkeit des Reiches könne dieses nicht Störer im Sinne des § 1004 BGB bei Inkrafttreten des AKG gewesen sein und es habe also überhaupt kein unmittelbarer Anspruch gegen das Reich bestanden (Féaux de la Croix, AKG § 19 C zu Abs. 2; Döll, AKG § 19 Anm. 4 vor a), so daß für die Haftung des Bundes es des Eigentums an dem Stollen oder doch der Einwirkungsmöglichkeit durch seine Verwaltung bedurft hätte (§ 2 Nr. 3 AKG), bevor die Frage, ob der Anspruch zu erfüllen sei, nach § 19 zu prüfen wäre.
  • VG Frankfurt/Oder, 28.08.2018 - 5 L 568/18

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    In beiden Fällen bleibt sie aber mit dem Grundstück verbunden, da sie ja unterirdisch ist (vgl. für eine Stollenanlage BGH, Urteil vom 09. März 1960 - V ZR 189/58 -, Rn. 34, juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 21.04.2021 - 5 K 1340/19
  • BVerwG, 30.11.1973 - IV C 29.72

    Rechtsmittel

  • VG Braunschweig, 08.12.2010 - 2 A 295/09

    Luftschutzstollen; Reichsleistungsgesetz; Verfüllung

  • BGH, 22.06.1961 - VIII ZR 139/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.10.1962 - III ZR 135/61

    Rechtsmittel

  • VG Schleswig, 30.11.2016 - 8 A 103/14

    Bauaufsichtliche Anordnung in Bezug auf ehemaligen Bunker

  • BGH, 17.05.1984 - III ZR 142/82

    Anspruch auf Beseitigung oder Verfüllung eines durch das Deutsche Reich zum

  • BGH, 10.10.1960 - III ZR 143/59

    Anwendbarkeit des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) - Haftung der Gemeinde

  • BGH, 19.06.1963 - V ZR 226762
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht